Ihr Arbeitgeber kann sich an den Kosten für die Betreuung Ihrer Kinder beteiligen. Dies gilt solange bis die Kinder das schulpflichtige Alter erreicht haben. Die Erstattung der Kosten kann bis zur maximalen Höhe der tatsächlichen Kosten erfolgen. Eine Obergrenze gibt es nicht. Als Nachweis benötigen Sie eine Rechnung der betreuenden Einrichtung (Kita, Kindergarten, Tagesmutter o.ä.). Diese Rechnung kann auch auf den Namen Ihres Ehe- oder Lebenspartners ausgestellt sein. Eine Betreuung durch Familienangehörige kann nicht erstattet werden, es ist eine gewerbliche Einrichtung erforderlich.
Keine Steuer- und Sozialversicherung. Die Kosten, die der Arbeitgeber Ihnen für Kinderbetreuung erstattet, können Sie NICHT MEHR in Ihrer privaten Steuererklärung geltend machen.
Tatsächliche Kosten gemäß Nachweis
*Brutto 2.500 €, Stkl. I/IV, GKV-Zusatzbeitrag 1,1%, keine Kinder, Kirchensteuerpflicht Bayern